Aktuelle Meldungen und Gesetzesänderungen

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Neuigkeiten des LSWB

 

Steuerberater Schnittstelle Testen
Klagefrist: Warum der Briefumschlag wichtig sein kann

Auch bei der Berechnung von Klagefristen kommt es häufig auf Details an. Wird eine Einspruchsentscheidung vom Finanzamt per Post versendet, gilt sie bei einer Zustellung im Inland grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt beginnt regelmäßig die einmonatige Klagefrist.
Ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt jedoch, dass diese gesetzliche Bekanntgabevermutung widerlegt werden kann. Eine GmbH hatte gegen eine Einspruchsentscheidung geklagt. Nach der üblichen Vier-Tage-Regel wäre die Klage zu spät eingegangen. Die Klägerin konnte jedoch den Briefumschlag vorlegen, auf dem ein späterer Poststempel angebracht war. Dadurch war nach Auffassung des Gerichts nicht mehr von der vermuteten Bekanntgabe auszugehen. Die Folge: Der tatsächliche Zugang musste später erfolgt sein, sodass auch die Klagefrist später begann. Die Klage war damit noch fristgerecht erhoben.

Praxistipp:
Wer gegen einen Bescheid oder eine Einspruchsentscheidung vorgehen möchte, sollte den Briefumschlag aufbewahren. Der Poststempel kann im Streitfall wichtig sein, um den tatsächlichen Zugang und damit den Beginn der Frist nachzuweisen.

04.07.2026
Steuerstreit: Formfehler können Rechte kosten

Wer sich gegen einen Steuerbescheid oder Haftungsbescheid wehren möchte, muss nicht nur die Fristen beachten. Auch die richtige Form der Einreichung kann entscheidend sein. Ein aktueller Fall zeigt, dass ein Verstoß gegen Formvorgaben dazu führen kann, dass eine Klage als nicht wirksam erhoben gilt.
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Finanzgerichten grundsätzlich elektronisch führen. Dafür steht ihnen das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Verfügung. Klagen oder Schriftsätze auf Papier oder per Fax sind für professionelle Einreicher regelmäßig nicht mehr zulässig. In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater versucht, eine Klage in Papierform beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Er berief sich darauf, dass eine Klage nach der Finanzgerichtsordnung auch beim Finanzamt angebracht werden kann. Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders: Auch bei Einreichung über das Finanzamt müssen Steuerberater die elektronische Übermittlungspflicht beachten. Der Formfehler hatte erhebliche Folgen. Da die Klage nicht wirksam innerhalb der Klagefrist erhoben wurde, konnte sich der Mandant nicht mehr gegen den betreffenden Bescheid wehren. Der Fall zeigt deutlich, dass Verfahrensregeln im Steuerrecht nicht nur Formalitäten sind, sondern über den Erfolg eines Rechtsbehelfs entscheiden können.
Für Steuerzahler bedeutet dies: Bei Einsprüchen, Klagen und anderen Rechtsbehelfen sollten Fristen und Formvorgaben besonders ernst genommen werden. Wer steuerliche Bescheide prüfen lassen möchte, sollte deshalb nicht bis kurz vor Ablauf der Frist warten. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto sicherer können notwendige Schritte vorbereitet und fristgerecht umgesetzt werden.

Praxistipp:
Steuerbescheide sollten unmittelbar nach Erhalt geprüft werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, sollten Steuerzahler frühzeitig steuerlichen Rat einholen und die Einspruchs- oder Klagefrist im Blick behalten. Entscheidend sind nicht nur die Argumente, sondern auch die korrekte und fristgerechte Einreichung.

01.07.2026
Verluste aus spekulativen Geschäften: Steuerliche Entlastung oft erst später möglich

Wer mit Finanzanlagen oder spekulativen Geschäften Verluste erzielt, geht häufig davon aus, dass sich diese unmittelbar steuermindernd auswirken. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt jedoch, dass dies nicht in jedem Fall gilt. Insbesondere bei bestimmten Termingeschäften und Optionsgeschäften kann die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eingeschränkt sein.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige hohe Verluste aus sogenannten Stillhalter- und Optionsgeschäften erlitten. Obwohl die Belastungen erheblich waren, erkannte das Finanzamt die Verluste nicht unmittelbar steuermindernd an. Stattdessen konnten diese nur mit entsprechenden Gewinnen aus späteren Jahren verrechnet werden. Der BFH bestätigte nun, dass diese gesetzliche Einschränkung grundsätzlich zulässig ist.
Das Gericht stellte dabei klar, dass nicht jede Belastung automatisch zu einer sofortigen Entlastung führen muss. Gerade bei besonders spekulativen Geschäften darf der Gesetzgeber die Verlustverrechnung einschränken, um missbräuchliche oder rein spekulative Gestaltungen steuerlich zu begrenzen. Auch der Hinweis auf das steuerliche Existenzminimum änderte im konkreten Fall nichts an dieser Bewertung.
Für Anleger bedeutet dies, dass steuerliche Verluste nicht immer unmittelbar nutzbar sind. Vielmehr kann es erforderlich sein, entsprechende Verluste über mehrere Jahre hinweg vorzutragen und erst mit späteren Gewinnen zu verrechnen. Gerade bei komplexeren Finanzgeschäften kann dies Auswirkungen auf Liquidität und Steuerplanung haben. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, wie wichtig eine realistische Einschätzung steuerlicher Risiken bei spekulativen Kapitalanlagen ist. Nicht jede Einbuße führt automatisch zu einer sofortigen steuerlichen Entlastung. Wer in risikoreiche Finanzprodukte investiert, sollte deshalb auch die Rahmenbedingungen frühzeitig berücksichtigen.

Praxistipp:
Bei spekulativen Finanzgeschäften sollten mögliche Einschränkungen der Verlustverrechnung frühzeitig in die Planung einbezogen werden. Gerade größere Verluste können sich steuerlich oft erst nach Jahren auswirken. Eine sorgfältige Dokumentation und laufende steuerliche Begleitung helfen dabei, spätere Überraschungen zu vermeiden.

29.06.2026
Kaufpreisaufteilung bei Immobilien: Sorgfältige Bewertung gewinnt weiter an Bedeutung

Beim Kauf vermieteter Immobilien ist die Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grundstück steuerlich besonders wichtig. Denn nur der Gebäudeanteil kann abgeschrieben werden, während der Anteil für Grund und Boden steuerlich regelmäßig unberücksichtigt bleibt.
In der Praxis kommt es dabei häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Pauschale oder rein schematische Aufteilungen werden nicht immer anerkannt. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Wertverhältnisse der Immobilie, etwa Lage, Zustand, Baujahr oder auch Modernisierungen.
Auch vertraglich vereinbarte Aufteilungen sind für die Finanzverwaltung nicht zwingend bindend. Gerade in Regionen mit stark gestiegenen Bodenwerten empfiehlt sich daher eine nachvollziehbare und realitätsnahe Bewertung.
Gerade bei älteren Gebäuden oder umfangreichen Sanierungen kann die richtige Bewertung erhebliche Auswirkungen auf die spätere Abschreibung und damit auf die laufende Steuerbelastung haben. Eigentümer sollten daher bereits vor dem Kauf prüfen, ob die vorgesehene Kaufpreisaufteilung wirtschaftlich plausibel und ausreichend dokumentiert ist.

26.06.2026
Kryptowerte: Neue Melde- und Registrierungspflichten

Die steuerliche Kontrolle von Kryptowerten wird weiter verschärft. Mit neuen gesetzlichen Vorgaben geraten insbesondere Betreiber von Kryptoplattformen und Anbieter entsprechender Dienstleistungen stärker in den Fokus der Finanzverwaltung. Ziel ist es, Transaktionen mit digitalen Vermögenswerten künftig besser nachvollziehen zu können. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu neue Registrierungsmöglichkeiten für bestimmte Kryptowerte-Betreiber freigeschaltet. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Dienstleistungen rund um Handel, Verwahrung oder Übertragung von Kryptowerten anbieten. Diese müssen künftig umfangreiche Informationen zu Transaktionen erfassen und melden.
Für betroffene Unternehmen steigen damit die Anforderungen an Dokumentation, Nutzeridentifizierung und interne Kontrollprozesse. Fehlerhafte oder unvollständige Meldungen können steuerliche und regulatorische Risiken auslösen. Auch Unternehmen mit nur ergänzendem Bezug zu Kryptowerten sollten daher prüfen, ob neue Mitwirkungspflichten relevant werden.

Praxistipp:
Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Bezug zu Kryptowerten sollten frühzeitig prüfen, ob neue Registrierungs- oder Meldepflichten bestehen. Eine sorgfältige Dokumentation von Transaktionen sowie klare interne Zuständigkeiten helfen dabei, spätere Haftungsrisiken und organisatorische Probleme zu vermeiden.

22.06.2026
Gewerkschaftsbeiträge: Steuerlicher Vorteil ab 2026 erweitert

Arbeitnehmer können ihre Gewerkschaftsbeiträge ab dem Jahr 2026 steuerlich günstiger geltend machen. Durch eine gesetzliche Neuregelung werden entsprechende Beiträge künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt. Damit profitieren insbesondere Beschäftigte, deren übrige Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags liegen. Bislang wirkten sich Gewerkschaftsbeiträge steuerlich häufig nur dann aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten. Künftig berücksichtigt das Finanzamt die tatsächlich gezahlten Beiträge zusätzlich. Dadurch entsteht für viele Arbeitnehmer erstmals ein unmittelbarer steuerlicher Vorteil, selbst wenn ansonsten nur geringe berufliche Aufwendungen vorliegen.
Die Neuregelung gilt nicht nur für aktive Arbeitnehmer, sondern auch für Versorgungsempfänger und Rentner. Auch sie können Gewerkschaftsbeiträge künftig zusätzlich zu ihrem Werbungskosten-Pauschbetrag steuerlich geltend machen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Tätigkeit von Gewerkschaften steuerlich stärker zu fördern. Für die Praxis bedeutet dies eine spürbare Vereinfachung und in vielen Fällen auch eine zusätzliche steuerliche Entlastung. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die gezahlten Beiträge entsprechend nachgewiesen werden können.

Praxistipp:
Gewerkschaftsmitglieder sollten Beitragsnachweise und Jahresbescheinigungen sorgfältig aufbewahren. Ab 2026 können sich die gezahlten Beiträge auch dann steuerlich zusätzlich auswirken, wenn die übrigen Werbungskosten unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags liegen.

18.06.2026
Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit bleibt entscheidend

Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat nun erneut bestätigt, dass hierfür insbesondere die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine zentrale Rolle spielt. Entscheidend ist also nicht allein, welcher Elternteil die Kosten wirtschaftlich trägt, sondern vor allem, in welchem Haushalt das Kind tatsächlich lebt.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob Betreuungskosten auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ein Elternteil zwar die Aufwendungen übernimmt, das Kind jedoch überwiegend im Haushalt des anderen Elternteils lebt. Der BFH hält die gesetzliche Regelung weiterhin für verfassungsgemäß und sieht die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit als sachgerecht an. Hintergrund ist, dass der Betreuungsbedarf typischerweise dort entsteht, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Für viele Familien hat diese Unterscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Gerade bei getrennt lebenden Eltern, Wechselmodellen oder individuellen Betreuungsvereinbarungen ist häufig unklar, wem der steuerliche Abzug tatsächlich zusteht. Dabei reicht es nicht aus, dass ein Elternteil die Kosten übernimmt oder Unterhalt zahlt. Maßgeblich bleibt vielmehr die tatsächliche Eingliederung des Kindes in den jeweiligen Haushalt.
Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sein. Hierzu zählen insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung sowie die unbare Zahlung der Betreuungskosten. Barzahlungen erkennt die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht an. Begünstigt sind unter anderem Kosten für Kindergärten, Tagesmütter, Hortbetreuung oder vergleichbare Dienstleistungen.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass familienbezogene Steuervergünstigungen häufig an konkrete formale Voraussetzungen geknüpft sind. Gerade bei komplexeren Familiensituationen empfiehlt sich daher eine frühzeitige steuerliche Prüfung, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll zu nutzen.

Praxistipp:
Getrennt lebende Eltern sollten frühzeitig prüfen, wem der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten tatsächlich zusteht. Entscheidend ist nicht allein die Kostentragung, sondern insbesondere die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten sorgfältig aufbewahrt und möglichst eindeutig dem anspruchsberechtigten Elternteil zugeordnet werden. Eine klare Dokumentation der Betreuungs- und Wohnverhältnisse kann zudem helfen, spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden

15.06.2026
Markenbotschafter und Sponsoring: Steuerliche Einordnung bleibt komplex

Kooperationen mit Influencern, Sportlern oder anderen Markenbotschaftern gewinnen für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig zeigen aktuelle Gerichtsentscheidungen, dass die steuerliche Behandlung entsprechender Vergütungen im Einzelfall komplex sein kann. Insbesondere die Abgrenzung zwischen gewerblichen und sonstigen Einkünften sorgt immer wieder für Diskussionen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte hierzu über einen Profisportler zu entscheiden, der im Rahmen eines Sponsoringvertrags als Markenbotschafter tätig war. Das Gericht stellte klar, dass entsprechende Vergütungen nicht automatisch der Gewerbesteuer unterliegen. Entscheidend seien vielmehr die konkrete Vertragsgestaltung und die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit. Für die Praxis bedeutet dies, dass Sponsoring- und Werbeverträge steuerlich sorgfältig geprüft werden sollten. Dies gilt nicht nur für Geldzahlungen, sondern auch für Sachleistungen wie Kleidung, technische Ausstattung oder kostenfreie Dienstleistungen. Gerade bei modernen Social-Media- und Influencer-Modellen gewinnt eine klare vertragliche Regelung zunehmend an Bedeutung.

Praxistipp:
Unternehmen und Markenbotschafter sollten Werbe- und Sponsoringvereinbarungen möglichst eindeutig dokumentieren. Eine klare Regelung der Leistungen und Vergütungen kann helfen, spätere steuerliche Streitigkeiten zu vermeiden.

13.06.2026
Modernisierung von Immobilien: Sofort abziehbarer Aufwand oder Abschreibung?

Bei der Modernisierung vermieteter Immobilien ist die steuerliche Einordnung der Kosten von großer Bedeutung. Denn Erhaltungsaufwendungen können häufig sofort als Werbungskosten abgezogen werden, während Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur über viele Jahre hinweg abgeschrieben werden dürfen. Gerade bei größeren Renovierungsmaßnahmen kann dies erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben.
Das Bundesfinanzministerium hat seine bisherigen Grundsätze zur Abgrenzung dieser Kostenarten nun umfassend überarbeitet und präzisiert. Inhaltlich bleibt die bisherige Rechtslage zwar weitgehend bestehen, die neuen Ausführungen schaffen jedoch mehr Klarheit bei der praktischen Einordnung von Modernisierungsmaßnahmen. Berücksichtigt werden dabei auch neuere Entwicklungen wie moderne Gebäudestandards oder Smarthome-Technik.
Besondere Bedeutung kommt weiterhin den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten zu. Werden innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Immobilienkauf umfangreiche Renovierungen durchgeführt und bestimmte Wertgrenzen überschritten, können die Aufwendungen steuerlich nicht sofort geltend gemacht werden. Stattdessen erfolgt lediglich eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Gebäudes.
Für Immobilienbesitzer gewinnt damit die steuerliche Planung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen weiter an Bedeutung. Der Zeitpunkt und Umfang einzelner Maßnahmen können entscheidend dafür sein, ob ein sofortiger steuerlicher Abzug möglich bleibt oder eine langfristige Abschreibung erfolgt.
Gerade innerhalb der ersten Jahre nach dem Immobilienkauf empfiehlt sich daher eine besonders sorgfältige Abstimmung geplanter Renovierungsarbeiten. Werden größere Maßnahmen zeitlich ungeschickt gebündelt, kann dies schnell dazu führen, dass steuerlich nachteilige Herstellungskosten angenommen werden. Eine frühzeitige steuerliche Begleitung hilft dabei, vorhandene Gestaltungsspielräume gezielt zu nutzen und unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden. Gerade bei umfangreicheren Modernisierungsmaßnahmen kann eine vorausschauende Planung entscheidend dafür sein, ob Aufwendungen sofort steuerlich wirksam werden oder lediglich über viele Jahre abgeschrieben werden dürfen.

11.06.2026
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung: Keine Einkommensteuer bei Ratenzahlung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Zahlungen nicht auf einmal, sondern in mehreren Raten erfolgen. Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Familien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Im entschiedenen Fall hatte eine Klägerin im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen innerhalb der Familie auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Als Ausgleich erhielt sie eine Abfindung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wurde. Das Finanzamt wollte einen Teil der zweiten Zahlung als steuerpflichtige Kapitalerträge behandeln, da die Forderung unverzinst war und die Auszahlung zeitlich später erfolgte.
Der BFH lehnte dies jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts beruhte die gesamte Zahlung ausschließlich auf dem Pflichtteilsverzicht und stellte deshalb kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Die Abfindung sei vielmehr mit der Auszahlung eines geerbten Vermögensrechts vergleichbar. Eine Einkommensteuerpflicht komme daher nicht in Betracht, auch wenn die Zahlung gestundet oder in Raten vereinbart werde.
Die Entscheidung ist insbesondere für Familien relevant, die Vermögensübertragungen oder Unternehmensnachfolgen frühzeitig regeln möchten. Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung sind in der Praxis ein häufig genutztes Instrument, um spätere erbrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und Vermögensnachfolgen planbarer zu gestalten.

Praxistipp:
Pflichtteilsverzichte sollten vertraglich sauber dokumentiert werden. Gerade bei größeren Vermögensübertragungen oder Ratenzahlungen empfiehlt sich eine frühe steuerliche Prüfung.

09.06.2026
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